Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.04.2008 - Keine Leistungspflicht des Versicherers bei arglistig verschwiegenen Vorschäden trotz Berichtigung der Angaben
Verschweigt ein Versicherungsnehmer Vorschäden arglistig, so steht auch eine alsbaldige Berichtigung der Leistungsfreiheit nicht entgegen.
Aus den Gründen:
... Der Kläger hat den Vorschaden vorsätzlich verschwiegen. Er hat nämlich die sich aus § 6 Abs.3 VVG ergebende gesetzliche Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Ihm war der - erst wenige Monate zurückliegende - Vorschaden seines nunmehr als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs bekannt.
Plausible Gründe, die gegen ein bewusstes Verschweigen dieses Umstands sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil zeigen seine Überlegungen, dass er das Informationsinteresse der Beklagten erkannt und ihm wissentlich nicht entsprochen hat. Schon wie der Kläger erklärt hat, aus welchen Gründen er den Vorschaden verschwiegen hat, leuchtet nicht ein. Allerdings tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit nur unter den Voraussetzungen der Relevanz ein ...
Quelle: Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.04.2008, Az.: 5 U 614/07