Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2009 zur Berechtigung zum Rücktritt vom Neufahrzeugkauf bei Wassereintritt in den Kofferraum
Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.Aus den Gründen:
...Der Mangel lag bereits bei Übergabe vor. Der Kläger hat die Voraussetzungen der Vermutung des § 476 BGB bewiesen, die der Beklagte nicht entkräftet hat. Ein Rücktritt ist nicht wegen der Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Für diese Beurteilung ist nicht allein auf das Verhältnis der Kosten der Mangelbeseitigung zum Kaufpreis des Fahrzeugs abzustellen. Eine undichte Stelle der Karosserie eines Fahrzeugs stellt nämlich allein schon wegen der möglichen Folgewirkungen unabhängig von der Höhe der Beseitigungskosten, eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit und damit einen erheblichen Mangel dar...
Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2009, Az: 4 U 148/07