Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2008 - Beweis eines Unfalls mit Haarwild im Rahmen der Vollkaskoversicherung
Im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen eines Zusammenstosses mit Haarwild hat der Versicherungsnehmer (VN) nach § 286 ZPO zu beweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kfz und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.
Ist unstreitig, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer (VR) - entgegen den Angaben des VN - in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der VR nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er - ebenfalls nach dem Beweismassstab des § 286 ZPO - beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat.
Kann weder ein Zusammenstoss noch ein Nichtzusammenstoss bewiesen werden, so hat der VR den VN aus der Fahrzeugvollversicherung zu entschädigen.
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Quelle: Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2008, Az.: 20 U 134/07