Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.2008 - Sachmangel bei Getriebedefekt nach einer Laufleistung von 74.000 km
Weist ein Getriebe an dem EPC-Ventil eines gebrauchten Kfz bereits nach einer Laufleistung von 74.000 km einen Defekt auf, obwohl das Getriebe für weit mehr als 100.000 km ausgelegt ist, so liegt kein normaler alters- und gebrauchsbedingter Verschleiss vor, sondern ein Sachmangel i.S.v. § 434 I S.2 Nr.2 BGB.
Aus den Gründen:
...Der Defekt des EPC-Ventils, der wahrscheinlich Alleinursache der Schaltauffälligkeiten ist, ist kein Fall von normalem Verschleiss.
Wenn im konkreten Fall bei einem Kilometerstand von rund 74.000 eine Schaltauffälligkeit infolge eines Defektes an dem EPC-Ventil, das übrigens kein typisches Verschleissteil sei, aufgetreten sei, dann müsse es sich um etwas Anderes als um normalen Verschleiss handeln. Diese Einschätzung überzeugt den Senat. Dem Kläger, unstreitig ein Verbraucher, kommt die Beweisvermutung nach dieser Vorschrift zugute. Die Schaltauffälligkeiten haben sich innerhalb der 6-Monats-Frist gezeigt...Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 23.06.2008, Az.: 1 U 264/07