Urteil des OLG Düsseldorf I vom 11.02.2008 - Kein automatischer Ausschluss der Haftung für unfallbedingte Schäden bei Geltendmachung von nicht unfallbedingten Teilschäden
Wird in einem Schadensersatzprozess festgestellt, dass nicht alle eingeklagten Positionen unfallbedingt sind, führt dies nicht automatisch zur vollen Abweisung, vielmehr ist ein Teilerfolg möglich.
Wird nicht bestritten, dass eine Fahrzeugkollison vorgelegen hat, ist der daraus resultierende Schaden nach § 287 ZPO zu beurteilen.
Der Kläger hat so vorzutragen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind.
Stellt sich heraus, dass nicht alle Schäden unfallbedingt sind, hat der Geschädigte dennoch einen Anspruch auf den Ersatz des Teilschadens, wenn die unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden rechnerisch und technisch differenzierbar sind.
Der Ersatz der Sachverständigenkosten ist vom Schädiger auch in dem Fall voll zu zahlen, dass sich erweist, dass nicht alle in diesem Gutachten beschriebenen Schäden unfallbedingt waren.
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Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 11.02.2008, Az.: 1 U 181/07