Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip
zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut (“Chip-Tuning”),
der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis,
wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4 c StVZO) und eine
Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann,
wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach §
19 III 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.