Urteil des LG Kaiserslautern vom 14.04.2009 - Kein Rücktritt bei im Vergleich zum Kaufpreis günstiger Reparaturmöglichkeit - Mietwageneigenschaft nicht offenbarungspflichtig
- Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn für die Behebung eines Mangels an einem Kfz bei einem Kaufpreis von 17.000,-- Euro lediglich 500,-- Euro anfallen.
- Es handelt sich bei der Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs nicht um eine offenbarungspflichtige Eigenschaft, die bei Verschweigen zur Anfechtung berechtigt.
Aus den Gründen:
...Im Übrigen hätte ein Rücktrittsrecht allein aufgrund dieses Mangels auch deswegen nicht bestanden, da er unerheblich war. Nach eigenem Vortrag der Klägerin hätten die Reparaturkosten lediglich ca. 500,-- Euro betragen, so dass eine Reparatur auch durch die Beklagte ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre.
Diese wäre der Kl. unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von ca. 17.000,-- Euro auch zuzumuten gewesen. Ein Anfechtungsgrund gemäss§ 123 BGB bestand nicht, da eine arglistige Täuschung durch die
Bekl. nicht vorliegt. Die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs ist nicht offenbarungspflichtig...Quelle: LG Kaiserslautern vom 14.04.2009, Az.: 2 O 498/08