Urteil des LG Itzehoe vom 05.08.2008 zum Recht auf Erstattung aussergerichtlicher Anwaltskosten
Der Geschädigte ist zumindest dann berechtigt, ihm entstandene aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet zu verlangen, wenn es nach dem Verkehrsunfall nicht von vornherein klar ist, dass die gegnerische Versicherung den Schaden übernehmen wird. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn sich kein vernünftiger Zweifel ergeben kann.
Aus den Gründen:
...Nach Auffassung der Kammer ist ein schwieriger gelagerter Fall grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dieser auf einem Unfall im Begegnungsverkehr beruht und der Schaden 2.000,-- Euro übersteigt. In solchen Fallgestaltungen ist aus Sicht des Geschädigten in aller Regel damit zu rechnen, dass der angeschriebene Haftpflichtversicherer die Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeuges thematisiert. Um einer derartigen Misere frühzeitig zu begegnen, darf er deshalb nach Auffassung der Kammer bei Verkehrsunfällen der vorbeschriebenen Art regelmässig sogleich einen Rechtsanwalt konsultieren....
Quelle: Urteil des LG Itzehoe vom 05.08.2008, Az.: 1 S 22/08