Beschluss des LG Göttingen vom 11.01.2008 zum Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer freien Werkstatt bei Vorlage eines Kostenvoranschlags einer freien Werkstatt


Legt der Geschädigte selbst einen Kostenvoranschlag einer nicht markengebundenen Werkstatt vor, darf der Versicherer den darin enthaltenen Stundenverrechnungssatz auf die Werte einer anderen freien Werkstatt herunterrechnen.

Dieser Beschluß wurde mit der Begründung gefaßt, daß der Geschädigte durch die Vorlage des Kostenvoranschlages der freien Werkstatt keinen Wert auf sein Recht aus der "Porsche-Entscheidung" legt.

Quelle: Urteil des LG Göttingen vom 11.01.2008, Az.: 5 S 31/07