Urteil des LG Frankfurt/Main vom 13.05.2008 zur Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 II Nr.3 StGB
Die Grenze des Wertes, der für die Ermittlung des bedeutenden Schadens beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des§ 69 II Nr.3 StGB relevant ist, beträgt 1.400,-- Euro.
Aus den Gründen:
...Bei der Bemessung der neuen Wertgrenze von 1.400,-- Euro geht die Kammer dabei von der darzulegenden Entwicklung der Reparaturkosten und des Einkommens seit dem Jahr 2002 aus unter der Berücksichtigung der letzten Anpassung der Wertgrenzenbestimmung im Jahr 2004, wobei anzumerken ist, dass die nunmehrige Anpassung auf das Jahr 2004 zu beziehen ist.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Preis- und Kostenentwicklung im Bereich der Kraftfahrzeugreparaturen seit dem Jahre 2002 durch einen vereidigten Sachverständigen für Strassenverkehrsunfälle, Kfz-Schäden und -Bewertung ermitteln lassen und diese im Ergebnis zur Bemessung eines "bedeutenden Schadens" allgemein und im vorliegenden Fall herangezogen.
Quelle: Urteil des LG Frankfurt vom 13.05.2008, Az.: 5/9A QS 5/08 - 332 JS 1558/08