Urteil des LG Dortmund vom 22.12.2008 - Kein Beweis eines Kfz-Diebstahls bei Vorlage eines unpassenden Schlüssels und widersprüchlichen Aussagen zum Kaufvertrag
Ein Kfz-Diebstahl gilt seinem äusseren Anschein nach nicht als bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer der Versicherung einen Kfz-Schlüssel übergibt, der nicht zum entwendeten Fahrzeug gehört, und unrichtige bzw. sich widersprechende Aussagen zum Kaufvertrag vorbringt.
Aus den Gründen:
...Ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit des Klägers ergeben sich bereits aus der Einreichung des Fahrzeugschlüssels, welcher nicht zu der Schliessung des streitgegenständlichen Pkw passt, ohne dass der Kl. auch nur im Ansatz eine plausible Erklärung hierfür hat angeben können. Soweit er behauptet, nur von einer Funktionslosigkeit des Schlüssels gewusst zu haben, so scheint dies bereits nicht plausibel. Denn dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe gegenüber der Polizei in Polen, wonach ein zweiter Schlüssel nur zur Öffnung diente. Es hätte nahe gelegen, dass der Kl. die fehlende Möglichkeit, mit diesem Schlüssel das
Fahrzeug zu öffnen, bereits angegeben hätte...Quelle: Urteil des LG Dortmund vom 22.12.2008, Az.: 22 O 196/08