Urteil des BGH vom 21.11.2007 zur Beratungspflicht des Autovermieters über Unfallersatztarif
Der Autovermieter, der seine Fahrzeuge nach dem teureren Unfallersatztarif vermietet, hat die Pflicht, darüber aufzuklären, dass der Geschädigte eventuell nicht den vollen Satz von der Versicherung erstattet bekommt.
Aus den Gründen:
...Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat.
Der Vermieter muss nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären.
Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht.
Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären...
Quelle: Urteil des BGH vom 21.11.2007, Az.: XII ZR 128/05