Urteil des AG Regensburg vom 09.05.2011 zur Zulässigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens

    1. Rechnet der Geschädigte auf Totalschadensbasis ab und nimmt die Reparatur selbst vor, so ist er berechtigt für den im Gutachten
      ausgeführten Wiederbeschaffungszeitraum einen Ersatzwagen anzumieten.
    2. Es ist zulässig für die Erstattung der Mietwagenkosten auf
      den Modus der Schwacke-Liste 2009 abzustellen, da dies ein Tarif ist, der von Mietwagenunternehmen für gewöhnlich angeboten wird.

Aus den Gründen:

... Insoweit liegt auch nahe, dass gerade deswegen kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, weil bei einer Reparatur weitgehend in Eigenregie günstiger repariert werden kann und sich trotz wirtschaftlichen Totalschadens die Reparatur rechnet. Der Beklagte kann sich nicht die Rosinen herauspicken - einerseits Abrechnung auf Totalschadensbasis, andererseits Mietwagen nur für die Zeit der prognostizierten Reparaturdauer. Diesen Normaltarif hat
das Gericht unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2009 geschätzt, die das Gericht als geeignete Schätzungsgrundlage betrachtet ...

Quelle: Urteil des AG Regensburg vom 05.05.2011, Az.: 4 C 3841/10