Urteil des AG Minden vom 25.09.2007 "Keine Erforderlichkeit eines weiteren Nachweises des Integritätsinteresses nach vollständiger Reparatur innerhalb der 130%-Grenze"

Bringt ein Unfallgeschädigter nach einem Totalschaden sein Integritätsinteresse durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur zum Ausdruck und betragen die Reparaturkosten zwar mehr als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes, so ist eine vollständige Regulierung des Schadens erst nach erfolgter sechsmonatiger Weiternutzung des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt.

Quelle: Urteil des AG Minden vom 25.09.2007, Az.: 28 C 118/07