Urteil des AG Frankfurt am Main vom 11.01.2008 zum Neubeginn der Verjährung bei mangelhafter Nachbesserung
Tritt bei Nachbesserung eines Mangels - hier wiederholte Arbeiten innerhalb der ersten drei Jahre ab Vertragsschluss an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung eines neu gekauften Kfz - immer wieder der gleiche gleichartige Mangel auf, beginnt die Verjährung jeweils neu zu laufen.