Urteil des AG Frankfurt am Main vom 11.01.2008 zum Neubeginn der Verjährung bei mangelhafter Nachbesserung

Tritt bei Nachbesserung eines Mangels - hier wiederholte Arbeiten innerhalb der ersten drei Jahre ab Vertragsschluss an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung eines neu gekauften Kfz - immer wieder der gleiche gleichartige Mangel auf, beginnt die Verjährung jeweils neu zu laufen.

Quelle: Urteil des AG Frankfurt am Main vom 11.01.2008, Az.: 32 C 1639/07

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