Urteil des AG Düsseldorf vom 04.02.2009 zum Abzug von Alter und Abnutzung bei Wiederbeschaffungswert im Rahmen der Ersetzung von Fahrzeugteilen wie Navigationsgerät und Handy

Bei der Ersetzung von Fahrzeugteilen wie einem Navigationsgerät und einem Handy ist das Alters sowie die Abnutzung vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, auch wenn für den Geschädigten keine zumutbare Möglichkeit besteht ein Gebrauchtgerät zu nutzen.

Aus den Gründen:

...Nach § 13 I AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert des Ersatzteils am Tage des Schadens. In § 13 V S.3 AKB wird ausdrücklich angeordnet, dass von den Kosten der bei der Reparatur verbauten Ersatzteile ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Auch die Beschränkung des § 13 V S.4 AKB greift nicht ein, da das klägerische Fahrzeug am Schadentag bereits mehr als vier volle Kalenderjahre zugelassen war. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Abzug sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da es für ihn unzumutbar gewesen sei, ein Gebrauchtgerät anzuschaffen und einbauen zu lassen...

Quelle: Urteil des AG Düsseldorf vom 04.02.2009, Az.: 43 C 7882/08

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