Kriterien zur Auswahl eines Kfz-Sachverständigen aus der Sicht eines Kfz-Reparaturbetriebes:

 

Vorbemerkungen:

Der Begriff des Kfz-Sachverständigen ist durch Rechtsprechung und Gesetzgebung nicht geschützt. Der fehlende Schutz der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" hat seine Ursache in der Tatsache, daß eine gesetzliche Regelung des Berufes einschließlich eines verbindlichen Anforderungsprofils nicht besteht.

Rechtsberatungsgesetz:

Trotz der Entscheidung des OLG-Hamm, das sich mit der Zulässigkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen durch den Kfz-Betrieb befaßt hat, ist die technisch zu wertende Aussage eines Kfz-Betriebes gegenüber dem Kunden, daß mit bestimmten Kfz-Sachverständigen zusammengearbeitet wird oder daß bestimmte Kfz-Sachverständige die Kriterienliste für besondere Qualifikationen erfüllen, zulässig.

Es dürfte im übrigen auch zulässig sein, daß der Kfz-Betrieb im Auftrag des Kunden einen Kfz-Sachverständigen zur Schadenbegutachtung hinzuzieht.

Kriterienkatalog:

a) Fachliche Qualifikationen

Sachverständige, die diese Kriterien erfüllen, erfüllen das Anforderungsprofil des Institutes für Sachverständigenwesen für den Sachverständigenbereich Schäden und Bewertung bzw. das identische Anforderungsprofil der Industrie- und Handelskammern und des BVSK. Gutachten dieser Kfz-Sachverständigen können, soweit der Verdacht der Mangelhaftigkeit besteht, bei den entsprechenden Institutionen überprüft werden. So ist innerhalb des BVSK der Ausschuß für Technik und Recht für die kurzfristige Überprüfung der Gutachten zuständig.

Die Sachverständigen, die diesen Kriterien unterfallen, sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Der Nachweis über mindestens zwei Seminare ist bspw. innerhalb des BVSK jährlich vorzulegen.

b) Persönliche Kriterien

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