BVSK-Informationen für Renault-Betriebe
(Anmerkungen zum Service-Konzept zur Abwicklung von Unfallschäden für die gemeinsamen Kunden Versicherter/Geschädigter zwischen der Versicherung und der Renault-Partnerwerkstatt)
Die Deutsche Renault AG hat mit Schreiben vom 22.12.1999 ihre Partner angeschrieben und auf eine freiwillige Selbstverpflichtung hingewiesen, die im Interesse einer besseren Zusammenarbeit mit Versicherungen mit jedem Renault-Partner geprüft werden sollte.
Das sogenannte Service-Konzept, das in ähnlicher Form auch bereits zwischen Ford-Betrieben und der Allianz sowie zwischen Versicherungen und Mercedes Benz vorgelegt wurde, geht u. E. von dem Irrglauben aus, dass Versicherungsgesellschaften bereit und in der Lage wären, Versicherungsnehmern oder geschädigten Autofahrern mit Renault-Pkw ausschließlich Renault-Werkstätten zu empfehlen.
Die nachfolgenden Hinweise sollen insbesondere auf die Gefahren, die mit derartigen Service-Konzepten/Selbstverpflichtungen verbunden sind, aufmerksam machen.
Kostenlose Schadenfeststellung, keine UPE-Aufschläge, Hol- und Bringservice
Als Gegenleistung für dieses wage Versprechen sollen sich nun Renault-Betriebe verpflichten, kostenlos die Reparaturkalkulationen zu erstellen, auf UPE-Aufschläge zu verzichten, kostenlosen Hol- und Bringservice anzubieten, keine Kosten für Richtwinkelsätze zu berechnen sowie günstige Ersatzwagen-Abrechnungssätze zur Verfügung zu stellen.
Kommunikation mit Versicherung
Darüber hinaus soll sich die Partner-Werkstatt verpflichten, alle bei einem Unfall relevanten Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und Personen aufzunehmen, ohne dabei rechtsberatend tätig zu werden. Innerhalb von 2 Stunden ab Einlieferung des Fahrzeuges soll der Renault-Betrieb Kontakt zur Versicherung aufnehmen.
Kfz-Sachverständiger in Abstimmung mit gegnerischem Versicherer
Bei der Frage der Hinzuziehung eines Sachverständigen soll es der Renault-Betrieb übernehmen, mit dem Versicherer abzustimmen, ob ein Sachverständiger notwendig ist. Ein derartiges Versprechen kann nur noch als Verrat am Kunden bezeichnet werden, da sich nun der Renault-Betrieb verpflichten soll, mit dem Schädiger darüber zu verhandeln, ob der Schädiger der Auffassung ist, dass ein Gutachten erforderlich sein sollte.
Vorsicht Rechtsberatungsgesetz! - Abmahnung droht!
Derartige Verpflichtungen werden kaum ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu erfüllen sein. Der Renault-Betrieb läuft also nun Gefahr, nicht nur auf betriebswirtschaftlich erforderliches Geld zu verzichten, sondern darüber hinaus besteht auch noch die große Gefahr, dass er wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz abgemahnt wird.
Zwar wird in den Hinweisen für den Kfz-Reparaturbetrieb zu der Selbstverpflichtung das Rechtsberatungsgesetz erwähnt, doch sind diese Hinweise äußerst unzureichend und letztlich muss es für jeden Betrieb klar sein, dass immer dann, wenn er sämtliche unfallschadenrelevanten Unfalldaten dem Versicherer übermittelt und noch zusätzlich er bereit ist, einzelne Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft zu führen, der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nahezu unausweichlich ist.
Fremdlackierung
Grundsätzlich dürfen nach dem Papier Arbeiten nur noch im eigenen Hause durchgeführt werden, bei fehlender Eigenlackiererei muss auf Aufforderung eine Zusammenarbeit mit einer Fremdlackiererei nachgewiesen werden.
Allen Betrieben kann u. E. nur dringend geraten werden, bei der Unterzeichnung derartiger Papiere äußerst vorsichtig zu sein. Zum einen ist zu vermuten, dass das Bundeskartellamt insbesondere die preisrechtlich relevanten Passagen sowie die Ausgrenzung bestimmter Händler mit Bedenken sehen wird, zum anderen muss auch davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung des Papiers in der Praxis zu einer Kollision mit dem Rechtsberatungsgesetz führen kann.
Vorsicht Rufschädigung!
Weitaus gravierender dürfte jedoch die Rufschädigung sein, die mit der Veröffentlichung derartiger Papiere verbunden sein kann. Man stelle sich nur vor, dass der langjährige und treue Kunde des Renault-Betriebes den Eindruck gewinnt, dass sein Autohaus letztlich zu seinen Lasten daran mitwirkt, dass weder ein Kfz-Sachverständiger noch ein Anwalt hinzugezogen werden, dass er sogar den Eindruck gewinnen muss, als ob sein Kfz-Reparaturbetrieb zu seinem Nachteil mit der gegnerischen Versicherung verhandelt. Das wage Versprechen einer Versicherung, Kunden zu Renault-Werkstätten zu empfehlen, hilft in diesem Fall nicht mehr, da die eigentlich wichtigen Kunden schnell das Vertrauen in ihren Betrieb verlieren.
Restwert?
Auch betriebswirtschaftlich versprechen derartige Papiere u. E. keine Verbesserung. Dies wird besonders deutlich in Fällen des Totalschadens, wo sich der Renault-Betrieb verpflichten muss, die Restwertermittlung unter Berücksichtigung der sogenannten Restwertbörse zu akzeptieren.
Erfahrungsgemäß hat ein seriös arbeitender Renault-Betrieb unter Berücksichtigung der Angebote der Restwertbörse kaum Chancen, das Fahrzeug zu angemessenen Preisen zu erwerben.