Reparatur mit Gebrauchtteilen im Vormarsch

 

Die Reparatur mit Gebrauchtteilen auch im Haftpflichtschaden hat zwischenzeitlich bereits mehrfach Gerichte beschäftigt.

So hat vor einem Jahr bereits das AG Hagen entschieden, dass die Reparatur mit Gebrauchtteilen nicht nur zulässig, sondern in bestimmten Fällen sogar der Idealfall zur Wiederherstellung eines Fahrzeuges gemäß § 249 BGB sein kann. [AG Hagen, Urteil vom: 18.03.1999 AZ: 10 C 41/99 - veröffentlicht in MittBl der Arge VerkR 2000, Seite 23]

Zwischenzeitlich hat auch das OLG Oldenburg die Gebrauchtteilereparatur bestätigt. [OLG Oldenburg, Urteil vom: 20.03.2000, AZ: 11 U 92/99 - veröffentlicht in ZfS 2000, Seite 339].

Gerade bei älteren Fahrzeugen wird die Reparatur mit Gebrauchtteilen auch im Haftpflichtschadenfall weiter an Bedeutung gewinnen. Während bei neuwertigen Fahrzeugen nicht davon auszugehen ist, dass bereits kurzfristig genügend qualitativ hochwertige Gebrauchtteile zur Verfügung stehen werden, ist die Situation bei alten Fahrzeugen gänzlich anders. Hier kann der Kfz-Reparaturbetrieb oft auf eigene oder über die großen Verwertungszentren auf fremde Gebrauchtteile zurückgreifen. Fahrzeuge, bei denen sich aufgrund des geringen Wiederbeschaffungswertes eine Reparatur aufgrund der schadenersatzrechtlichen Gegebenheiten nicht zu lohnen scheint, können mit Hilfe der Gebrauchtteilereparatur nun wieder durchaus als reparaturwürdig eingestuft werden. Gerade auch unter Berücksichtigung der sogenannten 130%-Grenze, d.h. der Grenze, bis zu der eine Reparatur unter bestimmten Voraussetzungen noch durchgeführt werden darf, ist die Reparatur mit Gebrauchtteilen besonders interessant. Entscheidend dürfte auch hier sein, dass ein Kfz-Sachverständiger die Möglichkeit der Reparatur mit Gebrauchtteilen vorsieht unter Angabe des konkreten Preises des gebrauchten Ersatzteils.

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